Allgemeine Vereinbarungen (Geschäfts- und Nutzungsbedingungen)
| 1. | Mietfahrzeug/Mieter |
| 1.1 | Der Mieter mietet das in Punkt III. näher definierte Mietfahrzeug auf die in Punkt IV. genannte Mietdauer. |
| 1.2 | Das Mietfahrzeug ist ein Oldtimer, der sich in gepflegtem und ordnungsgemäßem Zustand befindet. |
| 1.3 | Die Vermieterin kann aufgrund des Alters des Mietfahrzeuges nicht ausschließen, dass am Mietfahrzeug Defekte (welcher Art auch immer) während der Mietdauer auftreten. |
| 1.4 | Der Mieter muss mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren den Führerschein besitzen. |
| 2. | Einweisung in den Gebrauch des Mietfahrzeugs |
| 2.1 | Der Mieter erhält vor Fahrantritt eine exakte Einweisung in den Gebrauch des Mietfahrzeugs. |
| 2.2 | Der Mieter hat sich genau an die Einweisungen der Vermieterin zu halten. Er haftet für allfällige Schäden, die der Vermieterin durch einen Verstoß entstehen |
| 3. | Allgemeiner Gebrauch des Mietfahrzeugs |
| 3.1 | Der Mieter hat das Mietfahrzeug schonend zu gebrauchen. |
| 3.2 | Der Mieter darf das Mietfahrzeug lediglich für Fahrten in Österreich, Deutschland, Italien und der Schweiz zu nutzen. Fahrten in andere Länder sind ausdrücklich untersagt. |
| 3.3 | Wird das Mietfahrzeug abgestellt, so sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Ist das Mietfahrzeug nicht versperrbar (Punkt III. c), so darf es der Mieter insbesondere während der Nachtstunden nicht auf ö ffentlichen Plätzen abstellen. |
| 3.4 | Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung sowie zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder zur Ausbildung von Fahrschülern zu nutzen. Ebenso ist es untersagt, andere Fahrzeuge mit dem Mietfahrzeug abzuschleppen oder zu schieben. |
| 3.5 | Bei Zuwiderhandlungen ist der Mieter zum Ersatz des gesamten am Mietfahrzeug entstehenden Schadens bzw. des der Vermieterin entstehenden Schadens ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage verpflichtet. |
| 4. | Weitergabe des Fahrzeuges Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, die Verfügungsgewalt ü ber das Mietfahrzeug (in welcher Weise auch immer) an nicht im Mietvertrag genannte Personen zu überlassen. |
| 5. | Auftritt eines Defektes |
| 5.1 | Vom Auftritt eines Defekts am Mietfahrzeug hat der Mieter unverzüglich die Vermieterin unter der in Punkt I. b) genannten Telefon-Nummer zu informieren. Der Mieter darf keinesfalls versuchen, das Mietfahrzeug wieder in Gang zu setzen oder das Mietfahrzeug bei Auftritt eines Defekts weiterhin zu gebrauchen. Der Mieter hat den Anweisungen des Personals der Vermieterin unbedingt Folge zu leisten. Er haftet für allfällige Schäden, die durch den weiteren Gebrauch des Mietfahrzeugs entstehen. |
| 5.2 | Die Vermieterin behält sich im Fall des Defektes vor, dem Mieter entweder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder das Mietentgelt (Punkt V.) für den Zeitraum, in dem eine Nutzung des Mietfahrzeuges nicht möglich ist, entsprechend zu reduzieren. |
| 5.3 | Die Vermieterin übernimmt jedenfalls keine Haftung für allfällige Schäden des Mieters (Punkt. XIII.). |
| 6. | Verhalten bei Verkehrsunfällen Der Mieter hat im Falle seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Unfallhergangs dienlich ist. Insbesondere hat er eine sofortige polizeiliche Meldung vorzunehmen, die Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen festzustellen und eine Lageskizze anzufertigen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin bzw. deren Versicherer alle geforderten Aufklärungen unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben. Dem Mieter ist es untersagt, Ansprüche Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Der Mieter hält die Vermieterin jedenfalls schad- und klaglos. |
| 7. | Übergabe des Mietfahrzeugs Bei Übergabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter dieses genauestens zu besichtigen und etwaige sichtbare Beschädigungen im Übergabeprotokoll festzuhalten. Für sämtliche Schäden, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten sind, haftet der Mieter. |
| 8. | Versicherungen |
| 8.1 | Das Mietfahrzeug ist haftpflichtversichert. |
| 8.2 | Das Mietfahrzeug ist ferner vollkaskoversichert, wobei der Mieter die Kosten für die Behebung von selbst verschuldeten Schäden am Mietfahrzeug bis zur Höhe der vereinbarten Schadensbeteiligung pro Schadensfall selbst zu tragen hat (Punkt VII. b). |
| 8.3 | Der Mieter hat die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (Punkt VII. e). |
| 9. | Verstoß des Mieters gegen Gesetze und Verordnungen |
| 9.1 | Der Mieter ist für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (z.B. StVO, KFG, Zollgesetz) verantwortlich. Er haftet für etwaige Folgen aus ungesetzlichen Handlungen im In- und Ausland und hält die Vermieterin in jedem Fall schad- und klaglos. |
| 9.2 | Im Fall von irgendwelchen Übertretungen ist die Vermieterin verpflichtet, den ermittelnden Behörden oder Organen Auskunft zu erteilen und dem Mieter namentlich zu nennen. |
| 10. | Rückgabe des Mietfahrzeugs |
| 10.1 | Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug zum vereinbarten Rückgabetermin (Punkt IV. b) in ordnungsgemäßem Zustand und voll getankt am Ü bergabeort zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten (09.00 Uhr bis 18.00 Uhr) ist ohne Vereinbarung unzulässig. |
| 10.2 | Der Mieter hat den Wert von nicht zurückgegebenen Bestandteilen, Werkzeug etc. bei der Rückgabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Dies gilt auch für die Kosten der Wiederbeschaffung von abhanden gekommenen Fahrzeugschlüsseln oder Fahrzeugpapieren. Die Haftung der Vermieterin für Gegenstände, welche der Mieter im Fahrzeug zurücklässt, ist ausgeschlossen. |
| 10.3 | Hält der Mieter den Rückgabetermin (Punkt IV. b) nicht ein, so behält sich die Vermieterin vor, ab einer vollen Stunde ein weiteres Tagesmietentgelt vom Mieter zu verlangen. |
| 11. | Kaution Der Mieter erlegt bei Übernahme des Mietfahrzeugs eine Kaution (Punkt VI.). Die Vermieterin ist berechtigt, diese Kaution zur Deckung allfälliger Schäden am Mietfahrzeug oder sonstige Forderungen der Vermieterin (z.B. Mietentgelt, Versicherung, Punkt 10.1, und 10.2) zu verwenden. |
| 12. | DATENSCHUTZ Der Mieter erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, dass die Vermieterin die Daten des Mieters (Punkt II.) für Marketingund PR-Zwecke (z.B. Werbeaussendungen, Informationsbroschüren, sonstige Mitteilungen) verwendet. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungen, Behörden, Banken) ist untersagt. Der Mieter ist zum jederzeitigen Widerruf dieser Zustimmung berechtigt. |
| 13. | Haftungsausschluss |
| 13.1 | Die Vermieterin haftet nicht dafür, dass das Mietfahrzeug über die genannte Mietdauer (Punkt IV.) ordnungsgemäß und mängelfre i funktioniert. |
| 13.2 | Die Vermieterin übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Mieter aufgrund von Defekten am Mietfahrzeug entstehen (z.B. Kosten für Telefon, Transport, Übernachtung). |



